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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Neuruppiner Tennisclub Grün-Weiss e.V."

Der Verein hat seinen Sitz in Neuruppin.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter der Nummer VR1 30 eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports und der sportlichen Jugendhilfe.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Sportanlagen sowie durch Pflege der Tennisjugend.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsamtem sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter/s.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Satzungen und Vorschriften der Verbände an, denen der Verein angeschlossen ist.

Jedes neue Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

§4 Beendigung, Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung des Mitgliedes aus der Mitgliederliste.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein und ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 31. Oktober zugegangen sein. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Kündigungsfrist
abkürzen oder einen sofortigen Austritt zulassen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem anderen Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen und Beweisen beim Vorstand gestellt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, bei Vorstandsmitgliedern, die ausgeschlossen werden sollen, die Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist ihm mitzuteilen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragsleistung im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Die Verpflichtung zum Ausgleich rückständiger Beiträge bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

Das Mitglied kann beantragen, dass seine Mitgliedschaft ruht (passive Mitgliedschaft), wenn in seiner Person Gründe vorliegen, die einer aktiven Mitgliedschaft entgegenstehen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Sobald die Voraussetzungen für eine passive Mitgliedschaft entfallen, hebt der Vorstand seine Entscheidung auf. Hiervon ist das Mitglied in Kenntnis zu setzen. Passive Mitglieder haben kein Spielrecht.

§5 Mitgliedsbeitrag, Leistung von Diensten

Der Mitgliedsbeitrag (Geldzahlungen) ist ein Jahresbeitrag und von jedem Mitglied bis Ende Februar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

Jahresbeitrag und Aufnahmegebühr werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, außerordentliche Beiträge zu erheben.

Mitgliedern kann auf Antrag in begründeten Fällen durch den Vorstand der Beitrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Mitgliedsrechte können nur ausgeübt werden, wenn keine Beitragsrückstände, die nicht gestundet sind, bestehen.

Die Leistung von Diensten wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§6 Vereins -und Geschäftsordnungen

Vereinsordnungen sind Wahlordnung, Finanzordnung, Disziplinarordnung, Spielordnung, Haus- und Platzordnung. Sie sollen ordnungsgemäße Wahlen, ein sicheres Finanzwesen, bei Verstößen gegen Mitgliedspflichten fühlbare Disziplinarmaßnahmen (Rüge, Verweis, zeitweiliger Ausschluss von Vereinsämtern und Vereinseinrichtungen), Wettkampfregeln, eine geordnete Haus- und Platznutzung sowie einen geregelten Spielbetrieb sicherstellen.
Geschäftsordnungen regeln die Geschäfte der Vereinsorgane.
Vereinsordnungen erlässt die Mitgliederversammlung, sofern Bedarf an solchen Ordnungen bestehen. Die Vereinsorgane können sich für ihren Bereich ein Geschäftsordnung geben.

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

Vorstand
Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 6 von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählte Vorstandsmitglieder. Es sind dieses:

  1. Erster Vorsitzender
  2. Zweiter Vorsitzender
  3. Geschäftsführer / Sportwart
  4. Kassenwart
  5. Technischer Leiter
  6. Jugendwart
  7. Breitensportwart

Der Vorstand bleibt solange in seinem Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so fällt das frei werdende Vorstandsamt bis zur Neuwahl des Vorstandes an den ersten Vorsitzenden, bei dessen Wegfall an den zweiten Vorsitzenden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den beiden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Im Verhinderungsfalle und für bestimmte einzelne Geschäfte können die Vorsitzenden
anderen Vorstandsmitgliedern schriftlich Vollmacht erteilen.

Für Vorstandsämter wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jedoch mit Ausnahme der beiden Vorsitzendenämter, für die nur Vereinsmitglieder, welche das 25. Lebensjahr vollendet haben, wählbar sind.

Der Vorstand tritt in regelmäßigem Turnus zusammen. Die Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandssitzungen leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind.

§9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich spätestens bis zum 31. März statt. Der Versammlungsort muss sich in Neuruppin befinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe und unter Angabe des Zweckes beim Vorstand beantragt.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch einfachen Brief einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 21 Tage, gerechnet ab Absendetag der Einladung (Poststempel). Bei der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens nachfolgend aufgeführte
Tagesordnungspunkte enthalten:

  1. Jahresberichte des Vorstandes
  2. Bericht über den Jahresfinanzabschluss
  3. Bericht der Revisionskommission
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Neuwahl des Vorstandes (alle drei Jahre)
  6. Jahressport/Terminplan

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung, Zur Annahme des Antrages ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§10 Ablauf von Mitgliederversammlungen und Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung ihren Leiter mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Besonderheit ist bei der Einberufung hinzuweisen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dieses verlangt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Vereins erforderlich.Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Ehrenmitgliedschaft eines verdienten Mitgliedes.

§11 Kassenprüfung

Zur Überprüfung der Kassen- und Wirtschaftsführung des Vereins wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer (Revisionskommission) für die Dauer von drei Jahren jeweils in den Jahren, in denen keine Vorstandswahlen anstehen.

Die Kassenprüfer haben die Pflicht, Kasse und Konten mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Der Vorstand ist den Kassenprüfern gegenüber auskunftspflichtig.

Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und dem Vorstand vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung ist über das Ergebnis der Kassenprüfung mündlich zu informieren.

§12 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.

Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Der Schriftführer wird vom Vorstand bestimmt.

§13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuruppin. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zuverwenden hat.